hier noch ergänzende Informationen zum Elternbrief vom 17.04.2020 soweit sie uns vorgelegen haben.
Grundlage unserer Informationen sind die aus dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung veröffentlichten bzw. zugegangenen Schreiben. Näheres erfahren Sie auf www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm
Ausdrücklich möchten wir darauf verweisen, dass auch weiterhin stets neue Informationen zu erwarten sind, die soweit vorhanden, wir Ihnen gern in hier auf dieser Seite in gestraffter Form zur Verfügung stellen.
Ab dem 27. April 2020 dürfen Kinder die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege besuchen, bei denen
- mindestens ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist und
- eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann.
Im Rahmen einer Notfallbetreuung wird für die Kindertagesförderung ein pädagogisches Betreuungsangebot – bei dringendem Bedarf – grundsätzlich nur für Kinder von Beschäftigten vorgehalten, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Sicherung und Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind, wie z. B. folgende Bereiche:
- Feuerwehr (Berufsfeuerwehren und Schwerpunktfeuerwehren),
- Polizei,
- Strafvollzugsdienst,
- Rettungsdienst,
- medizinische Einrichtungen inklusive Apotheken,
- Justizeinrichtungen,
- ambulante und stationäre Pflegedienste,
- stationäre Betreuungseinrichtungen (z. B. für Hilfen zur Erziehung),
- die Produktion und die Versorgung mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs,
- Kommunale und Landesbehörden, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, Einrichtungen und kommunale Unternehmen, soweit von Beschäftigten dieser Bereiche notwendig pflichtige Aufgaben und Aufgaben der Daseinsvorsorge (z. B. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, ÖPNV) zwingend wahrzunehmen sind.
Dazu zählen auch Vertreter und Vertreterinnen von Medien.
Zu den humanmedizinischen Gesundheits- und Pflegeberufen gehören insbesondere humanmedizinische Tätigkeiten in:
- Kliniken (Ärzte und Ärztinnen, Krankenschwestern und Krankenpfleger),
- Allgemein-/Praktische Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen,
- medizinischer Fachangestellter und medizinische Fachangestellte,
- Apotheker und Apothekerinnen,
- Beschäftigte beim Rettungsdienst sowie in
- stationären Pflegeeinrichtungen der Altenhilfe,
- Beschäftigte, die unmittelbar mit der Herstellung-, Prüfung- und dem Transport von Arzneimitteln, Hygieneartikeln oder Desinfektionsmitteln befasst sind.
Über die bereits in der Praxis akzeptierten systemrelevanten Berufsgruppen hinaus gilt die Möglichkeit der Notfallbetreuung für folgende Bereiche:
- veterinärmedizinische Notfallversorgung;
- Sonstiger Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:
- Krankenkassen,
- Unterstützungsbereiche des medizinischen Gesundheits- und Pflegebereich (z. B. Reinigung, Wäscherei, Essensversorgung und Verwaltung);
- Staatliche Verwaltung:
- Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz,
- Bundeswehr, Zoll,
- Agentur für Arbeit und Jobcenter,
- Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes,
- Straßenmeistereien und Straßenbetriebe,
- Finanzverwaltung,
- Hochschulen und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen,
- Regierung und Parlament;
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Krisen- und Konfliktberatung:
- Sicherstellung der Förderung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, der notwendigen Betreuung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel Hilfen zur Erziehung) und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
- notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie Hilfe- und Schutzangebote für weitere schutzbedürftige Personen,
- Schwangerschaftskonfliktberatung, Beratungspersonal des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen;
- Lebensmittelversorgung:
- Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion und -verarbeitung, Lebensmittelhandel,
- Zulieferung und Logistik für Lebensmittel;
- Öffentliche Daseinsvorsorge:
- Informationstechnik und Telekommunikation (Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze und der Kommunikationsinfrastruktur),
- Finanz- und Versicherungswesen (Bargeldversorgung, Zahlungsverkehr, Kreditvergabe, Versicherungsdienstleistungen),
- Post- und Paketzustelldienste,
- Bestatterinnen und Bestatter,
- Reinigungsdienste für die kritische Infrastruktur;
- Medien:
- insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation
Wir meinen das es unstrittig ist, soll vollständigkeitshalber jedoch nochmals erwähnt werden.
Kinder, die akut mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder Grippesymptome (Husten, Schnupfen oder Fieber) aufweisen, müssen zu Hause bleiben und dürfen nicht in der Notfallbetreuung betreut werden. Auch Eltern und andere Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder Grippesymptome (Husten, Schnupfen oder Fieber) aufweisen, müssen zu Hause bleiben.
Eine Ausnahme vom Besuchsverbot gilt jedoch auch
- in Härtefällen, insbesondere wenn, wegen einer Kindeswohlgefährdung der Besuch eines der genannten Förderungsangebote als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat oder ein sonstiger vergleichbarer Einzelfall vorliegt,
- in begründeten Einzelfällen für Kinder in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 32, 33, 34 und 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- in begründeten Einzelfällen für Kinder von Alleinerziehenden im Sinne des § 30 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Ein begründeter Einzelfall für Kinder von Alleinerziehenden kann beispielsweise vorliegen, wenn die Kinderbetreuung während der Tätigkeit im Homeoffice aufgrund des Alters der Kinder oder der Art der Tätigkeit für die Alleinerziehenden nicht mehr zumutbar ist.
Für die Kindertagesförderung (Krippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege) entscheiden die zuständigen Jugendämter (örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe), welche Kinder in begründeten Ausnahmefällen in der Notfallbetreuung betreut werden können. Die Letztentscheidung liegt beim örtlich zuständigen Jugendamt. kita-foerderung@schwerin.de
Kritische Infrastrukturen sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten würden.
Werden Nachweise für die Aufnahme eines Kindes in die Notfallbetreuung benötigt?
Ja. Zwingende Voraussetzungen für die Entscheidung über die Notfallbetreuung ab dem 27. April 2020 aufgrund der Tätigkeit der Eltern in einer kritischen Infrastruktur sind:
- die Erklärung der Eltern, dass eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann (Selbsterklärung) und
- die Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass der Elternteil in einer kritischen Infrastruktur tätig ist und die Präsenz des Elternteils am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit); ist der in der kritischen Infrastruktur tätige Elternteil selbstständig, wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung
Die Selbsterklärung und die Eigenerklärungen finden Sie auf unserer Homepage unter Downloads.
Eltern, für die eine Notfallbetreuung in Frage kommt, füllen zunächst die Selbsterklärung aus und lassen sich die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit von ihrem Arbeitgeber unterzeichnen.
Erst, wenn diese soweit ausgefüllt sind, wenden Sie sich an ihre Kindertageseinrichtung.
Bitte senden Sie Ihre Formulare, Anträge nicht an die Geschäftsstelle, wir leiten diese auch nur an die Kitas weiter, da wir nicht Ihren Hintergrund kennen. Sie ersparen damit uns Zeit und Aufwand und Ihnen vor allem Zeit.
Wenn Eltern in begründeten Ausnahmefällen, die hier nicht im Einzelnen aufgeführt wurden bzw. Härtefälle darstellen, die Notfallbetreuung benötigen, wenden sich an das zuständige Jugendamt (örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe).kita-foerderung@schwerin.de
Gemäß Allgemeinverfügung soll eine Gruppe, sofern es möglich ist, die Anzahl von fünf Kindern nicht überschreiten. Dies dient dazu, die Kontakte zwischen den Kindern auf ein mögliches Minimum zu reduzieren. In begründeten Einzelfällen kann es jedoch erforderlich sein, die Kinder in größeren Gruppen zu betreuen. Hierbei darf die Gruppengröße 10 Kinder nicht überschreiten.
Zudem sollen die Gruppen so konstant, wie möglich bleiben. Dies bedeutet, dass die Kinder, möglichst in derselben Gruppe von denselben Bezugspersonen betreut werden sollen.
Diese Forderung bedeutet für die Kindertageseinrichtungen einen erhöhten logistischen und personellen Aufwand. Wir werden alles daransetzen, die Vorgaben entsprechend hygienisch organisatorisch, personell und in gewohnt guter pädagogischen Qualität umzusetzen.
Für uns hat der Gesundheitsschutz für unsere Kinder, Mitarbeiter/innen und natürlich auch Sie liebe Eltern höchste Priorität. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir jetzt und auch ab dem 27.04.2020 keinen normalen Kitabetrieb anbieten können!
Herzlichst
Ihre Anke Preuß
Geschäftsführung der Kita gGmbH